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30 S 6/23•Landgericht Köln, 2024-09-26, 30 S 6/23
Entscheidungsdatum: 2024-09-26
Aktenzeichen: 30 S 6/23
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:0926.30S6.23.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 30. Zivilkammer
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 24.02.2023, Az. 161 C 333/22, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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