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33 O 127/24•Landgericht Köln, 2024-10-31, 33 O 127/24
Entscheidungsdatum: 2024-10-31
Aktenzeichen: 33 O 127/24
ECLI: ECLI:DE:LGK:2024:1031.33O127.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien die Unterlassungsverträge vom 09.10.2015 sowie 14.11.2018 aufgrund der am 06.04.2022 zugegangenen außerordentlichen fristlosen Kündigung der Klägerin beendet wurden und nicht mehr bestehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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