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33 O 24/25•Landgericht Köln, 2025-01-15, 33 O 24/25
Entscheidungsdatum: 2025-01-15
Aktenzeichen: 33 O 24/25
ECLI: ECLI:DE:LGK:2025:0115.33O24.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 33. Zivilkammer
wird auf Antrag der Antragstellerin im Wege der einstweiligen Verfügung gemäß §§ 935, 936 ff., 890 ZPO, und zwar wegen der Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, Folgendes angeordnet:
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 EUR; Ordnungshaft insgesamt nicht mehr als zwei Jahre) verboten,
wenn dies wie nachfolgend abgebildet geschieht:
„Bilddarstellung wurde entfernt“
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Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Verfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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