Landgericht Köln, 2026-07-21, 21 O 435/25

21 O 435/25Kantonsgericht21.07.2026

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Köln — 21 O 435/25 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-07-21

Aktenzeichen: 21 O 435/25

ECLI: ECLI:DE:LGK:2026:0721.21O435.25.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 21. Zivilkammer

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Gründe

21 O 435/25

Landgericht Köln

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

In dem Rechtsstreit

hat die 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln

auf die mündliche Verhandlung vom 19.05.2026

durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht als Einzelrichter

für Recht erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schadensersatz, Schmerzensgeld und Feststellung aus behaupteter vorsätzlicher Körperverletzung während eines Fußballspiels.

Die Parteien nahmen [im August 2024] an einem Fußballturnier auf dem Kunstrasenplatz des I. e.V. in der Q.-straße 000, 00000 G. teil. Das Fußballturnier gestaltete sich als ein freundschaftliches „Spaß-“ oder „Gerümpelturnier“, an dem „zusammengewürfelte“ Mannschaften gegeneinander antraten, zusammen Bier tranken und um die „Goldene Ananas“ spielten. Die Mannschaften spielten auf - auf dem Großfeld abgesteckten - Kleinfeldern. Der Kläger und der Beklagte spielten dabei in derselben Mannschaft und waren Mitglied der [für diese mittels des Instant-Messaging-Dienstes „Z.“ eingerichteten Chat-Gruppe]. Vor dem Spielt kündigte der Beklagte in der Kabine vor seinen Teamkollegen an, „bergische Blutgrätschen“ zu verteilen.

Das streitgegenständliche Verletzungsereignis ereignete sich in der zweiten Spielminute des ersten Turnierspiels, als der Kläger im Begriff war ,einem konternden Gegenspieler den Ball im Zweikampf etwa ab der Mitte des Spielfelds abzulaufen. Hierbei lief der Beklagte mit dem Gegenspieler etwa gleichauf im Sprint zurück zum eigenen Tor. Der Ball befand sich dabei vor den beiden Kontrahenten in deren Nähe. Der Beklagte spielte als Verteidiger. Hinter diesem befand sich nur noch der eigene Torwart. Der Beklagte griff nach einem Anlauf von ca. vier bis fünf Metern mit einer etwas seitlich versetzten Grätsche in den Zweikampf ein. Hierbei brachte er sowohl den Gegenspieler als auch den Kläger bei einem Zusammenstoß der drei Beteiligten zu Fall. Der Kläger verletzte sich hierbei am rechten Knie, während der Gegenspieler unverletzt blieb. Der Beklagte entschuldigte sich sodann bei dem Kläger für die Aktion. Am selben Tag behandelte das T.-Krankenhaus in C. den Kläger stationär. Es folgten [im Folgemonat ein MRT und eine Operation]. Das Krankenhaus diagnostizierte eine Verletzung des Bänderapparats am rechten Kniegelenk. Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.09.2024 forderte der Kläger den Beklagten unter Fristsetzung bis zum 04.10.2024 zum Ersatz der Kosten für medizinische Anschaffungen in Höhe von 97,40 EUR, zur Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 10.000 EUR und zum Ersatz der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 EUR auf.

Der Kläger behauptet, der Beklagte habe ihn absichtlich schwer durch eine Grätsche ohne Rücksicht auf Verluste mit gestrecktem Bein heftig seitlich in die Beine gefoult und dabei auch schwerere Verletzungen zumindest billigend in Kauf genommen. Dies sei bereits durch die Ankündigungen des Beklagten in der Kabine vor dem Spiel indiziert. Auch seien Fouls dieser Art ohnehin nicht bei einem Spaßturnier zu erwarten. Ein Anlass für eine Grätsche sei dadurch, dass er, der Kläger, den Ball dem Gegenspieler bereits abgelaufen gehabt habe, ebenfalls aus objektiver Sicht nicht mehr gegeben gewesen.

Der Kläger beantragt,

  1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 10.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf den zuerkannten Betrag seit dem 05.10.2024;
  2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 254,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
  3. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche zukünftige materiellen und immateriellen Schäden, soweit sie auf dem streitgegenständlichen Ereignis [im August 2024] auf dem Kunstrasenplatz des I. e.V. in der Q.-straße 000, 00000 G., beruhen, zu ersetzen, soweit der Anspruch nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergeht oder übergegangen ist und soweit der Anspruch nicht bereits durch den Antrag zu 1) abgegolten ist;
  4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.054,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2024 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, bei der Aktion sei es ihm lediglich darum gegangen, das eigene Tor zu verteidigen bzw. den gegnerischen Angriff zu klären und abzuwehren. Insbesondere habe der Kläger dem Gegner den Ball im Zeitpunkt des Zusammenstoßes noch gar nicht abgelaufen. Seine Ankündigungen bezüglich der „bergischen Blutgrätschen“ in der Kabine seien als „Trash Talk“ zu verstehen, die keinesfalls ernst zu nehmen seien und mit denen man sich lediglich selbst stark und den Gegner schwach rede, zumal die streitenden Parteien derselben Mannschaft -unstreitig- angehört hätten. Der Kläger habe eine die Verletzung begünstigende Vorschädigung am rechten Knie gehabt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R., V., D., U., S. und J.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.05.2026 (Bl. 147 ff. d.A.) verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Schriftsätze sowie das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz Zahlung eines angemessenen Schmerzensgelds.

Es besteht kein Anspruch des Klägers aus §§ 823 I, 249 I, II, 253 II BGB. Ein Schadensersatzanspruch aus § 823 I BGB setzt voraus, dass vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, der Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt wird. Diese Voraussetzungen sind nicht gänzlich erfüllt.

Durch die unstreitig gegen den Gegenspieler und den Kläger durchgeführte Grätsche des Beklagten wurden Körper und Gesundheit des Klägers in adäquat-kausaler Weise verletzt (§ 823 I BGB). Die Frage, ob und in welchem Umfang bei Sportveranstaltungen die Haftung der Teilnehmer untereinander im Hinblick auf die sportartspezifischen und von den Teilnehmern auch jedenfalls konkludent hingenommenen Gefahren eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, wird in der Rechtswissenschaft in vielfältiger Weise - insbesondere unter den Gesichtspunkten eines spezifischen (eingeschränkten) Fahrlässigkeitsmaßstabs, eines stillschweigenden Haftungsausschlusses, eines Handelns auf eigene Gefahr, einer Einwilligung oder der Treuwidrigkeit der Inanspruchnahme des Sportkameraden - diskutiert (OLG Hamm NJW-RR 2005, 1477, beck-online)

Der Kläger hat jedenfalls nicht bewiesen, dass der Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Zwar legt § 823 I BGB als Verschuldensmaßstab grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zugrunde. Es entspricht aber der gefestigten Rechtsprechung, dass der Teilnehmer an einem sportlichen Kampfspiel oder Kampfsport mit nicht unerheblichem Gefahrenpotential, bei dem typischerweise auch bei Einhaltung der Wettkampfregeln oder bei geringfügigen Regelverstößen die Gefahr gegenseitiger Schadenszufügung besteht, grundsätzlich Verletzungen in Kauf nimmt, die auch bei regelgerechtem Spiel nicht zu vermeiden sind. (BGH, Urteil vom 05.11.1974, VI ZR 100/73, NJW 1975, 109; BGH, Urteil vom 01.04.2003, IV ZR 231/02, NJW 2003, 2018, 2019; OLG Hamm, Hinweisschreiben vom 04.07.2005 - 34 U 81/05, NJW-RR 2005, 1477; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2000 - 7 U 166/99, NJW-RR 2000, 1043; vgl. MüKo-BGB/Wagner , 9. Auflage 2024, § 823 Rn. 896). Kampfsportdisziplinen wie das Fußballspielen fordern von dem einzelnen Spieler oft Entscheidungen und Handlungen, bei denen er in Bruchteilen einer Sekunde Chancen abwägen und Risiken eingehen muss, um dem Spielzweck erfolgreich Rechnung zu tragen. Bei einem derart angelegten Spiel darf der Maßstab für einen Schuldvorwurf nicht allzu streng bemessen werden (BGH, Urteil vom 10.02.1976 - VI ZR 32/74, NJW 1976, 957, 958; OLG Stuttgart, Urteil vom 09.03.2000 - 7 U 166/99, NJW-RR 2000, 1043). Die hierdurch gebotene Beschränkung der Haftung der Teilnehmer von Kampfsportarten untereinander wird durch einen sachgerecht eingestellten Fahrlässigkeitsmaßstab erreicht, also dadurch, dass bei der Ausübung eines Kampfsports nicht verlangt werden kann, dass Verletzungen anderer unbedingt vermieden werden, sondern lediglich, dass zum einen die für die jeweilige Sportart geltenden Regeln eingehalten und diese zum anderen nicht in grober Weise verletzt werden. Die Beweislast hierfür trägt der Verletzte (MüKo-BGB/Wagner , 9. Auflage 2024, § 823 Rn. 896; vgl. BGH, Urteil vom 05.11.1974, VI ZR 100/73, NJW 1975, 109; BGH, Urteil vom 01.04.2003, IV ZR 231/02, NJW 2003, 2018, 2019; OLG Hamm, Hinweisschreiben vom 04.07.2005 - 34 U 81/05, NJW-RR 2005, 1477). Ein Schadensersatzanspruch gegen einen Mitspieler setzt daher zunächst grundsätzlich den Nachweis voraus, dass dieser sich nicht regelgerecht verhalten hat (BGHZ 63, 140 = NJW 1975, 109; BGHZ 154, 316 = NJW 2003, 2018 m. w. Nachw.). Auch bei geringfügigen Regelverstößen in wettbewerbstypischen Risikolagen - wie zum Beispiel bei noch verständlichem übereifrigem Spieleinsatz, bei bloßer Unüberlegtheit, bei wettkampfbedingter Übermüdung oder im Zusammenhang mit einem (leicht-)fahrlässigen technischen Versagen - scheidet danach eine Inanspruchnahme des Schädigers regelmäßig bereits im Hinblick auf das Verbot des treuwidrigen Selbstwiderspruchs, jedenfalls aber im Hinblick auf das Verschuldenserfordernis aus ( OLG Hamm a.a.O.). Verhaltensweisen eines Mitspielers, die sich noch im Grenzbereich zwischen kampfbetonter Härte und unzulässiger Unfairness bewegen, begründen daher trotz des Vorliegens eines objektiven Regelverstoßes keine Schadensersatzansprüche (OLG Hamm, Hinweisschreiben vom 04.07.2005 - 34 U 81/05, NJW-RR 2005, 1477; OLG Stuttgart, NJW-RR 2000, 1043; OLG Hamm, VersR 1999, 1115; vgl. auch BGH, VersR 1976, 591).

Den entsprechenden Nachweis darüber, dass der Beklagte die Regeln eines Fußballspiels in grob fahrlässiger Weise verletzt hat, konnte der Kläger nicht zur Überzeugung des Gerichts (§ 286 I ZPO) erbringen.

Der Zeuge R. hat bekundet, die Bewegung des Beklagten sei so gewesen, dass er in den Kläger und dessen Gegenspieler reingegrätscht sei. Er sei mit dem Bein voraus gegrätscht und aus seiner Sicht fußballerisch mit dem Bein viel zu hoch. Aus der Aussage des Zeugen R. mag sich zwar ergeben, dass der Beklagte mit übergroßer Härte im o.g. Sinne zu Werke gegangen ist und die Handlung nicht dem Ball, sondern in erster Linie dem Gegenspieler und in diesem Zuge auch dem Kläger gegolten hat. Allerdings ergibt sich aus der Aussage des Zeugen auch, dass sich der Ball unmittelbar vor dem Kläger und dessen Gegenspieler befand, maximal einen Meter entfernt. Selbst wenn man die Aussage des Zeugen R. in einer Gesamtschau so wertet, dass der Beklagte ohne realistische Chance auf das Spielen des Balles gehandelt hat bzw. eher getragen von dem Bestreben, den Gegner und damit zwangsläufig auch den Kläger zu treffen, so würde diese Aussage im Widerspruch zu der Aussage der weiteren Zeugen stehen.

Der Zeuge U. hat bekundet, der Beklagte habe den Ball geklärt, dann seien der Kläger und der Gegenspieler über den Beklagten gestolpert. Der Beklagte sei zu den beiden hingelaufen und dann gegrätscht, um den Ball wegzuspielen. In dem Moment, als der Beklagte den Ball getroffen habe, seien der Gegenspieler und der Kläger vielleicht 1 m oder 50 cm entfernt gewesen. Das habe dann praktisch gepasst, dass sich beide Parteien praktisch treffen mussten. Der Beklagte habe praktisch den Ball getroffen und direkt danach habe es die Körperkontakte gegeben. Der Gegner sei auch getroffen worden, der habe aber nix gehabt. Der Kläger sei nicht getroffen worden, der sei über den Beklagten gestolpert, meine er, der Zeuge, jedenfalls.

Der Zeuge S. hat zwar bekundet, er könne nicht genau sagen, wie der Kläger zu Boden gegangen sei. Er habe den Ball so jetzt nicht direkt frei gesehen, habe aber sehen können, dass der Beklagte den Ball getroffen habe. Er erinnere sich aber nicht daran, wo der Ball dann gelandet sei.

Der Zeuge J. hat bekundet, der Beklagte habe den Ball mit einer Grätsche geklärt. Im Zeitpunkt der Grätsche seien der Kläger und der Gegenspieler noch im Laufduell gewesen, das sei aber alles ziemlich nah hintereinander gewesen. Wenn er gefragt werde, wie viel Zeit vergangen sei zwischen der Grätsche und dem Klären des Balles durch den Beklagten und dem Kontakt mit dem Kläger, so würde er schätzen, vielleicht zwei oder drei Sekunden. Er würde sagen, der Gegner war in dem Laufduell kurz vor dem Kontakt noch leicht vor dem Kläger. Der Beklagte habe dann nach der Grätsche praktisch im Laufweg gelegen und der Gegner und der Kläger seien dann praktisch über ihn gestolpert. Er könne nicht genau sagen, ob der Beklagte während der Grätschbewegung kurz vor dem Kontakt noch grätschenderweise in Bewegung gewesen oder diese Bewegung schon beendet gewesen sei, als es zum Kontakt gekommen sei. Nach dem Klären durch den Beklagten sei der Ball praktisch in das Spielfeld nebenan ins Seitenaus geflogen.

Aus diesen Aussagen der Zeugen U., S. und J. ergibt sich jedenfalls, dass die Handlung des Beklagten zumindest auch der Eroberung des Balles galt und der Beklagte nicht mit vollkommen überzogener Härte eingestiegen ist. Ob die Darstellung seitens der Zeugen J. und U., wonach der Kläger über den Beklagten gestolpert sei, so zutrifft, mag zweifelhaft sein. Allerdings handelte es sich bei dem Vorgang, den die Zeugen beschrieben haben, um einen sehr dynamischen Vorgang, der aus Sicht der Zeugen die Kollision des Beklagten gegen den Kläger uU auch wie ein Stolpern des Klägers über den Beklagten hat aussehen lassen .

Die übrigen Zeugen konnten keine belastbaren Aussagen zum genauen Hergang der Kollision tätigen.

Das Gericht hat keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür, der Aussage des Zeugen R. mehr Glauben zu schenken als den Aussagen der Zeugen U., S. und J.. Dabei hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass alle Zeugen um eine wahrheitsgemäße Aussage bemüht waren. Alle Zeugen hatten nach ihrer Aussage auch mehr oder weniger freie Sicht auf das Geschehen, so dass nachvollziehbar ist, dass sie das Geschehen auch beobachten konnten.

Mangels Schadensersatzanspruchs kann der Kläger auch nicht die weiteren materiellen Schäden ersetzt verlangen und hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung (§ 256 I ZPO). Der Zinsanspruch sowie der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Anwaltskosten teilen das rechtliche Schicksal der Hauptforderung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 18.254,69 EUR

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