3 T 59/84•Landgericht Kleve, 1984-06-25, 3 T 59/84
Landgericht Kleve, 1984-06-25, 3 T 59/84
3 T 59/84Kantonsgericht25.06.1984
Regest
Bei der Berechung des Gebührenstreitwertes für die Räumnungsklage ist vom Nettomietzins ohne Nebenkosten auszugehen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 3 T 59/84 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1984-06-25
Aktenzeichen: 3 T 59/84
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:1984:0625.3T59.84.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilkammer
Normen: § 16 GKG a.F.
Leitsätze
Bei der Berechung des Gebührenstreitwertes für die Räumnungsklage ist vom Nettomietzins ohne Nebenkosten auszugehen.
Tenor
Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertheschluß des Amtsgerichts Geldern vom 5. Juli 1984 - 3 C 206/84 - wird zurückgewiesen.
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