Landgericht Kleve, 1984-06-25, 3 T 59/84

3 T 59/84Kantonsgericht25.06.1984

Regest

Bei der Berechung des Gebührenstreitwertes für die Räumnungsklage ist vom Nettomietzins ohne Nebenkosten auszugehen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 3 T 59/84 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1984-06-25

Aktenzeichen: 3 T 59/84

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:1984:0625.3T59.84.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Normen: § 16 GKG a.F.

Leitsätze

Bei der Berechung des Gebührenstreitwertes für die Räumnungsklage ist vom Nettomietzins ohne Nebenkosten auszugehen.

Tenor

Die Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten des Klägers gegen den Streitwertheschluß des Amtsgerichts Geldern vom 5. Juli 1984 - 3 C 206/84 - wird zurückgewiesen.

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