5 S 93/03•Landgericht Kleve, 2003-10-24, 5 S 93/03
Landgericht Kleve, 2003-10-24, 5 S 93/03
5 S 93/03Kantonsgericht24.10.2003
Regest
Ein Gebrauchtwagen darf trotz eines Austausch der Tür beseitigten Aufbruchschadens (durch den Dieb verursachte Kratzer am Schloss) als "unfallfrei" bezeichnet werden. Erfolgt keine Nachfrage nach Vorschäden, so ist der beseitigte Aufbruchschaden nicht offenbarungspflichtig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 5 S 93/03 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2003-10-24
Aktenzeichen: 5 S 93/03
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2003:1024.5S93.03.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Normen: § 463 BB a.F.
Leitsätze
Ein Gebrauchtwagen darf trotz eines Austausch der Tür beseitigten Aufbruchschadens (durch den Dieb verursachte Kratzer am Schloss) als "unfallfrei" bezeichnet werden. Erfolgt keine Nachfrage nach Vorschäden, so ist der beseitigte Aufbruchschaden nicht offenbarungspflichtig.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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