Landgericht Kleve, 2003-10-24, 5 S 93/03

5 S 93/03Kantonsgericht24.10.2003

Regest

Ein Gebrauchtwagen darf trotz eines Austausch der Tür beseitigten Aufbruchschadens (durch den Dieb verursachte Kratzer am Schloss) als "unfallfrei" bezeichnet werden. Erfolgt keine Nachfrage nach Vorschäden, so ist der beseitigte Aufbruchschaden nicht offenbarungspflichtig.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 5 S 93/03 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2003-10-24

Aktenzeichen: 5 S 93/03

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2003:1024.5S93.03.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 463 BB a.F.

Leitsätze

Ein Gebrauchtwagen darf trotz eines Austausch der Tür beseitigten Aufbruchschadens (durch den Dieb verursachte Kratzer am Schloss) als "unfallfrei" bezeichnet werden. Erfolgt keine Nachfrage nach Vorschäden, so ist der beseitigte Aufbruchschaden nicht offenbarungspflichtig.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 28. Mai 2003 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinberg wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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