Landgericht Kleve, 2004-08-27, 5 S 57/04

5 S 57/04Kantonsgericht27.08.2004

Regest

Für konkret wertbildende Angaben zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in der Verkaufsanzeige übernimmt der Verkäufer -wenn während der Vertragsverhandlungen keine abweichenden Beschaffenheitsvereibarungen getroffen wird - die Garantie i.s.d. § 444 BGB.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 5 S 57/04 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2004-08-27

Aktenzeichen: 5 S 57/04

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2004:0827.5S57.04.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 5. Zivilkammer

Normen: § 444 BGB

Leitsätze

Für konkret wertbildende Angaben zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes in der Verkaufsanzeige übernimmt der Verkäufer -wenn während der Vertragsverhandlungen keine abweichenden Beschaffenheitsvereibarungen getroffen wird - die Garantie i.s.d. § 444 BGB.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 8. März 2004 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rheinberg unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 400,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 26.09.2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80% und die Beklagte zu 20%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

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