8 O 120/04•Landgericht Kleve, 2005-03-04, 8 O 120/04
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 8 O 120/04 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2005-03-04
Aktenzeichen: 8 O 120/04
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2005:0304.8O120.04.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt,1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungs-
geldes bis zu 250.000,00 Eur, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft
bis zu sechs Monaten zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes E-Mails mit wer-
bendem Inhalt über das Internet zu versenden und/oder versenden zu las-
sen; es sei denn, dass der Empfänger sein Einverständnis ausdrücklich er-
klärt hat und/oder besondere Umstände, wie insbesondere bereits bestehen-
de Geschäftsbeziehung, vorliegen, aufgrund derer sein Einverständnis zu ver-
muten ist,2. an den Kläger 277,00 € (in Worten: Zweihundert 00/100 Euro) nebst Zinsen
in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz seit dem 19. August 2004 zu zah-
len.Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Forderung abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung in vorgenannter Höhe Sicherheit leistet.
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