Landgericht Kleve, 2008-01-23, 4 T 12/08

4 T 12/08Kantonsgericht23.01.2008

Regest

Ein Aktenvermerk über die erfolgte Aushängung einer Beschlussausfertigung ersetzt keine Bekanntmach zu Protokoll. Es fehlt dann an einer förmlichen Zustellung. Eine Heilung kann durch Zustellung der Beschwerdeentscheidung erfolgen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 12/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-01-23

Aktenzeichen: 4 T 12/08

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2008:0123.4T12.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: FGG § 16 Abs. 3, FEVG § 3,

Leitsätze

Ein Aktenvermerk über die erfolgte Aushängung einer Beschlussausfertigung ersetzt keine Bekanntmach zu Protokoll. Es fehlt dann an einer förmlichen Zustellung. Eine Heilung kann durch Zustellung der Beschwerdeentscheidung erfolgen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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