4 T 12/08•Landgericht Kleve, 2008-01-23, 4 T 12/08
Landgericht Kleve, 2008-01-23, 4 T 12/08
4 T 12/08Kantonsgericht23.01.2008
Regest
Ein Aktenvermerk über die erfolgte Aushängung einer Beschlussausfertigung ersetzt keine Bekanntmach zu Protokoll. Es fehlt dann an einer förmlichen Zustellung. Eine Heilung kann durch Zustellung der Beschwerdeentscheidung erfolgen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 12/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-23
Aktenzeichen: 4 T 12/08
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2008:0123.4T12.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: FGG § 16 Abs. 3, FEVG § 3,
Leitsätze
Ein Aktenvermerk über die erfolgte Aushängung einer Beschlussausfertigung ersetzt keine Bekanntmach zu Protokoll. Es fehlt dann an einer förmlichen Zustellung. Eine Heilung kann durch Zustellung der Beschwerdeentscheidung erfolgen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Betroffene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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