4 T 302/09•Landgericht Kleve, 2009-10-26, 4 T 302/09
Landgericht Kleve, 2009-10-26, 4 T 302/09
4 T 302/09Kantonsgericht26.10.2009
Regest
1. Für die Kosten der Betreuung hat die Betreute gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1836c Nr. 1BGB in Verbindung mit § 87 SGB XII grundsätzlich ihr Einkommen und nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII ihr gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Durchführungsverordnung beträgt der anrechnungsfreie Betrag (Schonbetrag) derzeit 2.600,00 EUR. Das Vermögen, das diesen Schonbetrag übersteigt, muss die Betroffene zur Deckung der Betreuungskosten einsetzen. 2. Hier steht der Betroffenen ein einzusetzendes Vermögen nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII zur Verfügung. Die Lebensversicherung der Betroffenen fällt mangels staatlicher Förderung nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII und ist damit als Vermögen, das es für die Vergütung des Betreuers einzusetzen gilt, zu bewerten. Ein Härtegrund nach § 90 Abs. 3 SGB XII liegt nicht vor.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 302/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-26
Aktenzeichen: 4 T 302/09
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2009:1026.4T302.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: § 1836 c Nr. 1 BGB, §§ 87,89 SEG XII
Leitsätze
Für die Kosten der Betreuung hat die Betreute gemäß §§ 1908i Abs. 1, 1836c Nr. 1BGB in Verbindung mit § 87 SGB XII grundsätzlich ihr Einkommen und nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII ihr gesamtes verwertbares Vermögen einzusetzen. Gemäß § 90 Abs. 2 SGB XII und der aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Durchführungsverordnung beträgt der anrechnungsfreie Betrag (Schonbetrag) derzeit 2.600,00 EUR. Das Vermögen, das diesen Schonbetrag übersteigt, muss die Betroffene zur Deckung der Betreuungskosten einsetzen.
Hier steht der Betroffenen ein einzusetzendes Vermögen nach § 1836c Nr. 2 BGB in Verbindung mit § 90 SGB XII zur Verfügung.
Die Lebensversicherung der Betroffenen fällt mangels staatlicher Förderung nicht unter § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII und ist damit als Vermögen, das es für die Vergütung des Betreuers einzusetzen gilt, zu bewerten. Ein Härtegrund nach § 90 Abs. 3 SGB XII liegt nicht vor.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.046,00 € festgesetzt.
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Die weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
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