181 StVK 218/09 181 StVK 197/10•Landgericht Kleve, 2010-09-29, 181 StVK 218/09 181 StVK 197/10
Landgericht Kleve, 2010-09-29, 181 StVK 218/09 181 StVK 197/10
181 StVK 218/09 181 StVK 197/10Kantonsgericht29.09.2010
Regest
Die durch den Gesetzgeber erfolgte Aufhebung der früher für die erstmalige Sicherungsverwahrung geltende 10 jährigen Höchstdauer ist für die Gerichte nach dem Urteilt des EGMR vom 17.12.2009 bindend.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 181 StVK 218/09 181 StVK 197/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-09-29
Aktenzeichen: 181 StVK 218/09 181 StVK 197/10
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:0929.181STVK218.09.181.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: § 66 StGB, § 67 d StGB
Leitsätze
Die durch den Gesetzgeber erfolgte Aufhebung der früher für die erstmalige Sicherungsverwahrung geltende 10 jährigen Höchstdauer ist für die Gerichte nach dem Urteilt des EGMR vom 17.12.2009 bindend.
Tenor
Die Unterbringung dauert fort.
Die Überweisung aus der Sicherungsverwahrung in den Vollzug der Maßregel des § 63 StGB (Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus) bleibt aufrechterhalten.
Die nächste Überprüfung gemäß § 67 e StGB erfolgt bereits in ei-nem Jahr.
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