Landgericht Kleve, 2010-10-21, 120 QS 79/10

120 QS 79/10Kantonsgericht21.10.2010

Regest

Als Geschäftsführer einer GmbH macht sich wegen Untreue strafbar, wer ohne dei nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter Dritten gegenüber aus dem Vermögen der GmbH Sicherheiten bestellt. Auf eine mutmaßliche Einwilligung der Merheitsgesellschafter in einer tatsächlich nicht durchgeführten Gesellschafterversammlung kommt es nicht an.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 QS 79/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2010-10-21

Aktenzeichen: 120 QS 79/10

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:1021.120QS79.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer

Normen: StGB § 266; StGB § 28; StPO § 204; BhbHG § 35

Leitsätze

Als Geschäftsführer einer GmbH macht sich wegen Untreue strafbar, wer ohne dei nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Gesellschafter Dritten gegenüber aus dem Vermögen der GmbH Sicherheiten bestellt. Auf eine mutmaßliche Einwilligung der Merheitsgesellschafter in einer tatsächlich nicht durchgeführten Gesellschafterversammlung kommt es nicht an.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird der Beschluss des Amtsgerichts H vom 13.07.2010 aufgehoben.

Die Anklage der Staatsanwaltschaft L vom 16.10.2008, Aktenzeichen 203 Js 636/06, wird zur Hauptverhandlung zugelassen und auf Antrag der Staatsanwaltschaft wird das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigten vor dem Amtsgericht H – Strafrichter – eröffnet.

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