181 StVK 276/10•Landgericht Kleve, 2010-11-16, 181 StVK 276/10
Landgericht Kleve, 2010-11-16, 181 StVK 276/10
181 StVK 276/10Kantonsgericht16.11.2010
Regest
Das Gericht des ersten Rechtszuges, das die Unterbringung gem. §§ 63, 67 b StGB im Urteil zur Bewährung ausgesetzt hat, ist auch dann noch für die Widerrufsentscheidung zuständig, wenn sich der Verurteilte inzwischen in der Krisenintervention befindet.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 181 StVK 276/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-11-16
Aktenzeichen: 181 StVK 276/10
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:1116.181STVK276.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafvollstreckungskammer
Normen: § 462 a Abs. 2 StPO, § 463 StPO, § 67b StGB, § 67 h StGB
Leitsätze
Das Gericht des ersten Rechtszuges, das die Unterbringung gem. §§ 63, 67 b StGB im Urteil zur Bewährung ausgesetzt hat, ist auch dann noch für die Widerrufsentscheidung zuständig, wenn sich der Verurteilte inzwischen in der Krisenintervention befindet.
Tenor
N erklärt sich die 1. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts L für sachlich unzuständig.
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