181 StVK 130/10•Landgericht Kleve, 2010-12-08, 181 StVK 130/10
Landgericht Kleve, 2010-12-08, 181 StVK 130/10
181 StVK 130/10Kantonsgericht08.12.2010
Regest
Im Rahmen der Überprüfung gem. § 67e StGB steht ein Diagnosewechsel der Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht entgegen, wenn der vom Tatgericht festgestellte „Zustand“ (§§ 20, 21 StGB) und die jetzt diagnostizierte Störung die selbe „Defektquelle“ haben.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 181 StVK 130/10 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2010-12-08
Aktenzeichen: 181 StVK 130/10
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2010:1208.181STVK130.10.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. große Strafvollstreckungskammer
Normen: §§ 20, 21, 63, 67d, 67e StGB
Leitsätze
Im Rahmen der Überprüfung gem. § 67e StGB steht ein Diagnosewechsel der Fortdauer der Unterbringung gem. § 63 StGB nicht entgegen, wenn der vom Tatgericht festgestellte „Zustand“ (§§ 20, 21 StGB) und die jetzt diagnostizierte Störung die selbe „Defektquelle“ haben.
Tenor
Die Unterbringung dauert fort.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens OLG Düsseldorf III – 4 Ws 433/10 trägt der Untergebrachte.
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