Landgericht Kleve, 2011-02-10, 4 T 287/10

4 T 287/10Kantonsgericht10.02.2011

Regest

Wehrt sich der Schuldner gegen einen Pfändungsmaßnahme des anwaltlich vertretenen Gläubigers und wird die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ergibt sich schon aus der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit (§121 Abs.2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 287/10 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-02-10

Aktenzeichen: 4 T 287/10

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0210.4T287.10.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: § 121 Abs.2 2. Fall ZPO

Leitsätze

Wehrt sich der Schuldner gegen einen Pfändungsmaßnahme des anwaltlich vertretenen Gläubigers und wird die Erfolgsaussicht der von dem Schuldner beabsichtigten Rechtsverfolgung bejaht, so ergibt sich schon aus der Anwendung des Grundsatzes der Waffengleichheit (§121 Abs.2 2. Fall ZPO), dass dem Schuldner entsprechend seinem Antrag auch ein Rechtsanwalt beigeordnet wird.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Dem Schuldner wird für den mit Anwaltsschriftsatz vom 10. November 2010 gestellten Vollstreckungsschutzantrag Rechtsanwalt x, , beigeordnet.

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