Landgericht Kleve, 2011-03-30, 120 Qs 11/11

120 Qs 11/11Kantonsgericht30.03.2011

Regest

Zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Gericht und ersten Rechtszugs und Strafvollstreckungskammer bei einem Bewärungswiderruf hinsichtlich eines Probanden, der sich in anderer Sache in Strafhaft befunden hatte.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 Qs 11/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-30

Aktenzeichen: 120 Qs 11/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0330.120QS11.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StPO § 462 a, StGB § 56ff

Leitsätze

Zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Gericht und ersten Rechtszugs und Strafvollstreckungskammer bei einem Bewärungswiderruf hinsichtlich eines Probanden, der sich in anderer Sache in Strafhaft befunden hatte.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 11.01.2011 wird aufgehoben.

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