120 Qs 11/11•Landgericht Kleve, 2011-03-30, 120 Qs 11/11
Landgericht Kleve, 2011-03-30, 120 Qs 11/11
120 Qs 11/11Kantonsgericht30.03.2011
Regest
Zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Gericht und ersten Rechtszugs und Strafvollstreckungskammer bei einem Bewärungswiderruf hinsichtlich eines Probanden, der sich in anderer Sache in Strafhaft befunden hatte.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 Qs 11/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-03-30
Aktenzeichen: 120 Qs 11/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0330.120QS11.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO § 462 a, StGB § 56ff
Leitsätze
Zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Gericht und ersten Rechtszugs und Strafvollstreckungskammer bei einem Bewärungswiderruf hinsichtlich eines Probanden, der sich in anderer Sache in Strafhaft befunden hatte.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 11.01.2011 wird aufgehoben.
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