111 Qs 9/11•Landgericht Kleve, 2011-04-01, 111 Qs 9/11
Landgericht Kleve, 2011-04-01, 111 Qs 9/11
111 Qs 9/11Kantonsgericht01.04.2011
Regest
Einfache, alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße von 80 Euro), sind nach den in § 14 RVG genannten Maßstäben im unteren Bereich des Bemessungsrahmens einzuordnen (vgl. LG München, JurBüro 2008, 249; Göhler, OWiG, Anm. 41 vor § 105 OWiG).
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 111 Qs 9/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-01
Aktenzeichen: 111 Qs 9/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0401.111QS9.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Kammer für Bußgeldsachen des Landgerichts Kleve
Normen: RVG § 14
Leitsätze
Einfache, alltägliche Verkehrsordnungswidrigkeiten (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einer Geldbuße von 80 Euro), sind nach den in § 14 RVG genannten Maßstäben im unteren Bereich des Bemessungsrahmens einzuordnen (vgl. LG München, JurBüro 2008, 249; Göhler, OWiG, Anm. 41 vor § 105 OWiG).
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Betroffenen vom 17.02.2011 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 14.02.2011 wird verworfen.
Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine notwendigen Auslagen
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