Landgericht Kleve, 2011-04-21, 120 Qs 40/11

120 Qs 40/11Kantonsgericht21.04.2011

Regest

Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit (hier über 7 Monate) zurückliegt, rechtfertigt in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 Qs 40/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-04-21

Aktenzeichen: 120 Qs 40/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0421.120QS40.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StPO § 111a, StGB § 69 Abs. 1 S. 2

Leitsätze

Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit (hier über 7 Monate) zurückliegt, rechtfertigt in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.

Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 06.04.2011 wird als unbegründet verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

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