120 Qs 40/11•Landgericht Kleve, 2011-04-21, 120 Qs 40/11
Landgericht Kleve, 2011-04-21, 120 Qs 40/11
120 Qs 40/11Kantonsgericht21.04.2011
Regest
Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit (hier über 7 Monate) zurückliegt, rechtfertigt in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 Qs 40/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-04-21
Aktenzeichen: 120 Qs 40/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0421.120QS40.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO § 111a, StGB § 69 Abs. 1 S. 2
Leitsätze
Der Umstand, dass der vorgeworfene Verkehrsverstoß bereits längere Zeit (hier über 7 Monate) zurückliegt, rechtfertigt in der Regel kein Absehen von der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO.
Tenor
Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Geldern vom 06.04.2011 wird als unbegründet verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
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