120 Qs 55/11•Landgericht Kleve, 2011-06-07, 120 Qs 55/11
Landgericht Kleve, 2011-06-07, 120 Qs 55/11
120 Qs 55/11Kantonsgericht07.06.2011
Regest
Wenn die Fluchgefahr u.a. damit begründet wird, dass der Beschuldigte in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, so liegt darin kein Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 Qs 55/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-06-07
Aktenzeichen: 120 Qs 55/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0607.120QS55.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer
Normen: StPO § 112
Leitsätze
Wenn die Fluchgefahr u.a. damit begründet wird, dass der Beschuldigte in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, so liegt darin kein Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot.
Tenor
wird die Haftbeschwerde der Beschuldigten kostenpflichtig (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.
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