Landgericht Kleve, 2011-06-07, 120 Qs 55/11

120 Qs 55/11Kantonsgericht07.06.2011

Regest

Wenn die Fluchgefahr u.a. damit begründet wird, dass der Beschuldigte in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, so liegt darin kein Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 Qs 55/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-06-07

Aktenzeichen: 120 Qs 55/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0607.120QS55.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer

Normen: StPO § 112

Leitsätze

Wenn die Fluchgefahr u.a. damit begründet wird, dass der Beschuldigte in Deutschland keinen festen Wohnsitz hat, so liegt darin kein Verstoß gegen das EU-Diskriminierungsverbot.

Tenor

wird die Haftbeschwerde der Beschuldigten kostenpflichtig (§ 473 StPO) als unbegründet verworfen.

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