Landgericht Kleve, 2011-07-07, 120 Qs-306 Js 392/11-65/11

120 Qs-306 Js 392/11-65/11Kantonsgericht07.07.2011

Regest

Trotz der Vorrangregelung in § 1 Abs. 3 PsychKG NRW kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit / Erforderlichkeit wegen einer bereits vollzogenen öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem PsychKG NRW von einem Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO abgesehen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterbringung nach dem PsychKG den Beschuldigten weniger beschwert und dass sie ebenso geeignet ist, die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für Dritte einzudämmen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 Qs-306 Js 392/11-65/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-07-07

Aktenzeichen: 120 Qs-306 Js 392/11-65/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0707.120QS306JS392.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StPO § 126a, PsychKG NRW § 1 Abs. 3

Leitsätze

Trotz der Vorrangregelung in § 1 Abs. 3 PsychKG NRW kann unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit / Erforderlichkeit wegen einer bereits vollzogenen öffentlich-rechtlichen Unterbringung nach dem PsychKG NRW von einem Unterbringungsbefehl gemäß § 126a StPO abgesehen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Unterbringung nach dem PsychKG den Beschuldigten weniger beschwert und dass sie ebenso geeignet ist, die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr für Dritte einzudämmen.

Tenor

Der Beschluss des Amtsgerichts Kleve vom 27.06.2011 wird aufgehoben.

Die e i n s t w e i l i g e U n t e r b r i n g u n g des Beschuldigten in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses wird nach § 126a StPO angeordnet.

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