Landgericht Kleve, 2011-08-11, 120 Qs 68/11

120 Qs 68/11Kantonsgericht11.08.2011

Regest

Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (VV 4100 RVG) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 Qs 68/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-08-11

Aktenzeichen: 120 Qs 68/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0811.120QS68.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StPO § 464a; ZPO §91 Abs. 2; RVG VV 4100; RVG VV 7000

Leitsätze

Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (VV 4100 RVG) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste.

Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.06.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts xy vom 01.06.2011 dahingehend ergänzt, dass die dem Verurteilten aus der Landeskasse gemäß § 473 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf

weitere 38,68 Euro

nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.12.2010 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde.

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