120 Qs 68/11•Landgericht Kleve, 2011-08-11, 120 Qs 68/11
Landgericht Kleve, 2011-08-11, 120 Qs 68/11
120 Qs 68/11Kantonsgericht11.08.2011
Regest
Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (VV 4100 RVG) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste. Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 Qs 68/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2011-08-11
Aktenzeichen: 120 Qs 68/11
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:0811.120QS68.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO § 464a; ZPO §91 Abs. 2; RVG VV 4100; RVG VV 7000
Leitsätze
Die nach einem Anwaltswechsel entstandene weitere Grundgebühr (VV 4100 RVG) ist als notwendige Auslage gegenüber der Staatskasse nur dann erstattungsfähig, wenn in der Person des Anwalts ein Wechsel eintreten musste.
Der Verteidiger kann grundsätzlich die Erstattung der Kosten für die Kopien der gesamten Gerichtsakte verlangen.
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 14.06.2011 wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts xy vom 01.06.2011 dahingehend ergänzt, dass die dem Verurteilten aus der Landeskasse gemäß § 473 StPO zu erstattenden notwendigen Auslagen auf
weitere 38,68 Euro
nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 20.12.2010 festgesetzt werden.
Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde.
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