Landgericht Kleve, 2011-10-12, 181 StVK 214/11

181 StVK 214/11Kantonsgericht12.10.2011

Regest

1) Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zur Sicherungsverwahrung auf die Auslegung des § 67c StGB. 2) Drohende schwere räuberische Erpressungen (Banküberfälle) mit scharfen Waffen und Geiselnahme sind „schwere Gewaltstraftaten“, die im Sinne des Urteils des BVerfG vom 04.05.2011 auch in der Übergangszeit bis zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung den Vollzug dieser Maßregel rechtfertigen können.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 181 StVK 214/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-12

Aktenzeichen: 181 StVK 214/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2011:1012.181STVK214.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. große Strafkammer

Normen: StGB § 67c, StGB § 66

Leitsätze

  1. Auswirkungen der Rechtsprechung des EGMR und des BVerfG zur Sicherungsverwahrung auf die Auslegung des § 67c StGB.

  2. Drohende schwere räuberische Erpressungen (Banküberfälle) mit scharfen Waffen und Geiselnahme sind „schwere Gewaltstraftaten“, die im Sinne des Urteils des BVerfG vom 04.05.2011 auch in der Übergangszeit bis zur Neuregelung der Sicherungsverwahrung den Vollzug dieser Maßregel rechtfertigen können.

Tenor

Der Vollzug der durch die Urteile

a) des Landgerichts Bielefeld vom 16.06.1988 und

b) des Landgerichts Köln vom 26.07.2002

jeweils angeordneten Unterbringung des Verurteilten in der Siche-rungsverwahrung ist erforderlich; die Vollstreckung der Maßregel wird derzeit nicht zur Bewährung ausgesetzt.

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