Landgericht Kleve, 2012-02-06, 120 KLs 40/11

120 KLs 40/11Kantonsgericht06.02.2012

Regest

Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung (auch als „Kräutermischung“ oder „Spice“ bezeichnet) mit dem Wirkstoff JWH-018 liegt eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 KLs 40/11 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-02-06

Aktenzeichen: 120 KLs 40/11

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2012:0206.120KLS40.11.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer

Normen: BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; BtMG § 29a; StGB § 64; StGB § 67 Abs. 2

Leitsätze

Bei einer Designer-Cannabinoid-Zubereitung (auch als „Kräutermischung“ oder „Spice“ bezeichnet) mit dem Wirkstoff JWH-018 liegt eine „nicht geringe Menge“ im Sinne des BtMG ab 0,75 Gramm JWH-018 vor.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

9 Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet. Vor der Maßregel sind 1 Jahr und 6 Monate der Freiheitsstrafe vorweg zu vollziehen.

Die 20,983 kg sichergestellte Designer- Cannabinoid -Zubereitung wer-den eingezogen.

Beim Angeklagten wird in Höhe von 1.250,00 € der Verfall des Wertersat-zes erklärt.

  • §§ 30 Abs. 1 Nr. 4, 29a Abs. 1 Nr. 2, 33 BtMG, 27, 52, 64, 67 Abs. 2, 73a StGB –

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