Landgericht Kleve, 2012-08-20, 120 Qs 71/12

120 Qs 71/12Kantonsgericht20.08.2012

Regest

1) Bei Prüfung des Bewährungswiderrufs wegen Weisungsverstoßes ist die mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend, wenn nicht besonders schwer wiegende Gründe entgegenstehen. Die Aufforderung an den Probanden, einen eventuellen Anhörungswunsch dem Gericht mitzuteilen, genügt nicht. 2) Hat der erstinstanzliche Richter die Bewährung ohne die nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche mündliche Anhörung widerrufen, so muss diese ggf. im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; eine Zurückverweisung an den erstinstanzlichen Richter ist in der StPO nicht vorgesehen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 Qs 71/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-20

Aktenzeichen: 120 Qs 71/12

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2012:0820.120QS71.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StPO § 453 Abs. 1 Satz 3; StPO § 453 Abs. 2; StGB § 56 f; StPO § 309

Leitsätze

  1. Bei Prüfung des Bewährungswiderrufs wegen Weisungsverstoßes ist die mündliche Anhörung gemäß § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO zwingend, wenn nicht besonders schwer wiegende Gründe entgegenstehen. Die Aufforderung an den Probanden, einen eventuellen Anhörungswunsch dem Gericht mitzuteilen, genügt nicht.

  2. Hat der erstinstanzliche Richter die Bewährung ohne die nach § 453 Abs. 1 Satz 3 StPO erforderliche mündliche Anhörung widerrufen, so muss diese ggf. im Beschwerdeverfahren nachgeholt werden; eine Zurückverweisung an den erstinstanzlichen Richter ist in der StPO nicht vorgesehen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Widerrufsbeschluss des Amtsgerichts Kleve vom 22. Juni 2012 wird kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

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