4 T 201/12•Landgericht Kleve, 2012-08-23, 4 T 201/12
Landgericht Kleve, 2012-08-23, 4 T 201/12
4 T 201/12Kantonsgericht23.08.2012
Regest
Bei Verfahren in Unterbringungssachen im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 201/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-23
Aktenzeichen: 4 T 201/12
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2012:0823.4T201.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Normen: FamFG § 317; GG Art. 3; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 1906; PsychKG NRW § 11
Leitsätze
Bei Verfahren in Unterbringungssachen im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.
Tenor
Für das Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwalt C zum Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt.
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