Landgericht Kleve, 2012-08-23, 4 T 201/12

4 T 201/12Kantonsgericht23.08.2012

Regest

Bei Verfahren in Unterbringungssachen im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 201/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-08-23

Aktenzeichen: 4 T 201/12

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2012:0823.4T201.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Normen: FamFG § 317; GG Art. 3; StPO § 140 Abs. 1 Nr. 6; BGB § 1906; PsychKG NRW § 11

Leitsätze

Bei Verfahren in Unterbringungssachen im Sinne der §§ 312 ff. FamFG ist für den nicht anwaltlich vertretenen Betroffenen ein Verfahrenspfleger zu bestellen, falls kein völlig atypischer Einzelfall vorliegt.

Tenor

Für das Beschwerdeverfahren wird Rechtsanwalt C zum Verfahrenspfleger des Betroffenen bestellt.

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