180 StVK 378/12 180 StVK 361/12 180 StVK 359/12•Landgericht Kleve, 2012-08-28, 180 StVK 378/12 180 StVK 361/12 180 StVK 359/12
Landgericht Kleve, 2012-08-28, 180 StVK 378/12 180 StVK 361/12 180 StVK 359/12
180 StVK 378/12 180 StVK 361/12 180 StVK 359/12Kantonsgericht28.08.2012
Regest
1. Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet es nur in besonderen Ausnahmefällen, den über die gemäß § 67 Abs. 4 StGB anrechenbare Zeit hinaus im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzug auf verfahrensfremde noch nicht verbüßte (Rest)Strafen anzurechnen. 2. Ein Härtefall i.S.d. BVerfG vom 27.03.2012 (2 BvR 2258/09) liegt fern, wenn die Summe des bisher erlittenen Freiheitsentzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft, Organisationshaft, Therapiezeiten nach § 35 BtmG oder § 64 StGB) die Summe sämtlicher verhängter noch nicht voll verbüßter Strafen unterschreitet. 3. Die mit Haft typischerweise verbundenen Nachteile begründen für sich allein noch keinen Härtefall, auch wenn dadurch eine gewisse Entwertung von Therapieerfolgen möglich ist. 4. Die therapeutische Mitarbeit im Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt ist bereits Voraussetzung für Erfolgsaussicht und Verbleib in der Therapie (§ 67 d Abs. 5 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB). Für die Bejahung eines individuellen Härtefalls müssten darüber hinausgehende nicht im Einflussbereich des Betroffenen liegende Umstände hinzukommen, die die Überschreitung der anrechenbaren Zeit verursacht haben.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 180 StVK 378/12 180 StVK 361/12 180 StVK 359/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2012-08-28
Aktenzeichen: 180 StVK 378/12 180 StVK 361/12 180 StVK 359/12
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2012:0828.180STVK378.12.180.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 57, 64, 67 Abs. 4; StPO §454 b Abs. 3; GG Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG
Leitsätze
Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG gebietet es nur in besonderen Ausnahmefällen, den über die gemäß § 67 Abs. 4 StGB anrechenbare Zeit hinaus im Maßregelvollzug erlittenen Freiheitsentzug auf verfahrensfremde noch nicht verbüßte (Rest)Strafen anzurechnen.
Ein Härtefall i.S.d. BVerfG vom 27.03.2012 (2 BvR 2258/09) liegt fern, wenn die Summe des bisher erlittenen Freiheitsentzuges (Strafhaft, Untersuchungshaft, Organisationshaft, Therapiezeiten nach § 35 BtmG oder § 64 StGB) die Summe sämtlicher verhängter noch nicht voll verbüßter Strafen unterschreitet.
Die mit Haft typischerweise verbundenen Nachteile begründen für sich allein noch keinen Härtefall, auch wenn dadurch eine gewisse Entwertung von Therapieerfolgen möglich ist.
Die therapeutische Mitarbeit im Maßregelvollzug einer Entziehungsanstalt ist bereits Voraussetzung für Erfolgsaussicht und Verbleib in der Therapie (§ 67 d Abs. 5 i.V.m. § 64 Satz 2 StGB). Für die Bejahung eines individuellen Härtefalls müssten darüber hinausgehende nicht im Einflussbereich des Betroffenen liegende Umstände hinzukommen, die die Überschreitung der anrechenbaren Zeit verursacht haben.
Tenor
Eine Anrechnung der aufgrund Anordnung des Landgerichts L2 vom 11.05.2007 erfolgten Unterbringung im Maßregelvollzug auf verfahrensfremde Strafen findet nicht statt (kein Härtefall i.S.d. BVerfG vom 27.03.2012 - 2 BvR #####/####)
Die Vollstreckung der Reststrafen aus
a. dem Urteil des Landgerichts L2 vom 11.05.2007, Az.: 131 KLs 103 Js #######
b. dem Urteil des Amtsgerichts H vom 04.02.2005, Az.: 6 Ds 303 Js #####/####(####),
c. dem Urteil des Amtsgerichts H vom 01.10.2004, Az.: 6 Ds 303 Js #####(#####), und
d. dem Urteil des Amtsgerichts H vom 10.01.2003, Az.: 6 Ds 305 Js #####(#####/####),
wird nicht zur Bewährung ausgesetzt.
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