4 O 275/12•Landgericht Kleve, 2013-01-29, 4 O 275/12
Landgericht Kleve, 2013-01-29, 4 O 275/12
4 O 275/12Kantonsgericht29.01.2013
Regest
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des die unbekannten Erben vertretenden Nachlasspflegers nicht geeignet ist, die Überschuldung des Nachlasses zu beseitigen. Eine solche Rechtsverfolgung ist mutwillig.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 O 275/12 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-29
Aktenzeichen: 4 O 275/12
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0129.4O275.12.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BGB § 1960; BGB § 1980 Abs. 1 S. 1; InsO § 317 Abs. 1; ZPO § 114 S. 1
Leitsätze
Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des die unbekannten Erben vertretenden Nachlasspflegers nicht geeignet ist, die Überschuldung des Nachlasses zu beseitigen. Eine solche Rechtsverfolgung ist mutwillig.
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 27.12.2012 wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet
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