4 T 12/13•Landgericht Kleve, 2013-02-04, 4 T 12/13
Landgericht Kleve, 2013-02-04, 4 T 12/13
4 T 12/13Kantonsgericht04.02.2013
Regest
Die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen im Sinne d´von § 44 StVollzG ist nicht nach § 850 a Nr. 6 ZPO unpfändbar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 12/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-04
Aktenzeichen: 4 T 12/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0204.4T12.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StVollzG § 44; ZPO § 850 a Nr. 6; InsO § 36
Leitsätze
Die Ausbildungsbeihilfe eines Strafgefangenen im Sinne d´von § 44 StVollzG ist nicht nach § 850 a Nr. 6 ZPO unpfändbar.
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Schuldner hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
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