4 T 15/13•Landgericht Kleve, 2013-02-04, 4 T 15/13
Landgericht Kleve, 2013-02-04, 4 T 15/13
4 T 15/13Kantonsgericht04.02.2013
Regest
1. Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann. 2. Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung is, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 15/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-02-04
Aktenzeichen: 4 T 15/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0204.4T15.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: FamFG §§ 327 Abs. 1, 327 Abs. 4; PschKG NRW § 18 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 4
Leitsätze
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Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann.
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Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung is, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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