Landgericht Kleve, 2013-02-04, 4 T 15/13

4 T 15/13Kantonsgericht04.02.2013

Regest

1. Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann. 2. Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung is, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 15/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-02-04

Aktenzeichen: 4 T 15/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0204.4T15.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: FamFG §§ 327 Abs. 1, 327 Abs. 4; PschKG NRW § 18 Abs. 4; GG Art. 19 Abs. 4

Leitsätze

  1. Zwangsbehandlung nach § 18 Abs. 4 PschKG NRW sind "Vollstreckungsmaßnahmen" im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Unterbringung, deren Rechtmäßigkeit allein durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 327 FamFG überprüfen kann.

  2. Eine Beschwerde gegen die gerichtliche Entscheidung ist unstatthaft. Eine teleologische Reduktion des § 327 Abs. 4 FamFG scheidet aus, wenn die zu überprüfende Maßnahme eine Zwangsbehandlung is, weil Art. 19 Abs. 4 GG nur effektiven Rechtschutz, nicht aber einen Instanzenzug gewährleitstet.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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