4 T 39/13•Landgericht Kleve, 2013-03-07, 4 T 39/13
Landgericht Kleve, 2013-03-07, 4 T 39/13
4 T 39/13Kantonsgericht07.03.2013
Regest
Die Bekanntmachung eines Versteigerungstermins kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 39/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-03-07
Aktenzeichen: 4 T 39/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0307.4T39.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: ZVG § 83 NR. 7, ZVG § 43 Abs. 1, ZVG § 39 Abs. 1
Leitsätze
Die Bekanntmachung eines Versteigerungstermins kann auch auf elektronischem Wege erfolgen.
Tenor
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
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