Landgericht Kleve, 2013-04-04, 4 T 32/13 LG Kleve

4 T 32/13 LG KleveKantonsgericht04.04.2013

Regest

Das Beschwerderecht des Schuldners aus § 21 Abs. 1 S. 2 InsO erfasst nur das "Ob" der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, nicht dagegen die Frage der Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 32/13 LG Kleve — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-04

Aktenzeichen: 4 T 32/13 LG Kleve

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0404.4T32.13LG.KLEVE.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: § 21 Abs. 1 S. 2 InsoO; § 21 Abs. 2 Nr. 1a InsoO

Leitsätze

Das Beschwerderecht des Schuldners aus § 21 Abs. 1 S. 2 InsO erfasst nur das "Ob" der Bestellung eines vorläufigen Gläubigerausschusses, nicht dagegen die Frage der Auswahl der Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses.

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Schuldnerin und der Beteiligten zu 2. auferlegt

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