Landgericht Kleve, 2013-04-24, 161 StVK 26/13

161 StVK 26/13Kantonsgericht24.04.2013

Regest

Eine nach Wochen bemessene Freizeitsprerre nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG endt am letzten Tag ihrer Dauer zu Beginn der gleichen Stunde, ab der sie zu Anfang vollzogen worden ist. § 43 StPO ist nich anzuwenden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 161 StVK 26/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-04-24

Aktenzeichen: 161 StVK 26/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0424.161STVK26.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve

Normen: StVollzG §§ 103 Abs. 1, 120; StPO § 43

Leitsätze

Eine nach Wochen bemessene Freizeitsprerre nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 StVollzG endt am letzten Tag ihrer Dauer zu Beginn der gleichen Stunde, ab der sie zu Anfang vollzogen worden ist. § 43 StPO ist nich anzuwenden.

Tenor

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den Antragsteller am 24. April 2013 ab 16.00 Uhr wieder am Freizeitangebot der Justizvollzugsanstalt N teilnehmen zu lassen.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt

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