4 T 199/13 Landgericht Kleve•Landgericht Kleve, 2013-08-01, 4 T 199/13 Landgericht Kleve
Landgericht Kleve, 2013-08-01, 4 T 199/13 Landgericht Kleve
4 T 199/13 Landgericht KleveKantonsgericht01.08.2013
Regest
1. Die Bestellung des Verfahrenspfleger hat nach §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG unverzüglich zu erfolgen. 2. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist verletzt, wenn der Verfahrenspfleger nicht rechtzeitig bestellt und beteiligt wird. 3. Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers beim Amtsgericht so spät, dass er auf das Verfahren (inklusive Abhilfeverfahren) keinen Einfluss nehmen kann, stellt dies einen unheilbaren Verfahrensfehler dar.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 199/13 Landgericht Kleve — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-08-01
Aktenzeichen: 4 T 199/13 Landgericht Kleve
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:0801.4T199.13LANDGERIC.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: FamFG § 331, FamFG § 332
Leitsätze
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Die Bestellung des Verfahrenspfleger hat nach §§ 331 Nr. 4, 332 FamFG unverzüglich zu erfolgen.
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Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist verletzt, wenn der Verfahrenspfleger nicht rechtzeitig bestellt und beteiligt wird.
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Erfolgt die Bestellung des Verfahrenspflegers beim Amtsgericht so spät, dass er auf das Verfahren (inklusive Abhilfeverfahren) keinen Einfluss nehmen kann, stellt dies einen unheilbaren Verfahrensfehler dar.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts …….. vom 21.07.2013 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 29.07.2013 wird aufgehoben.
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