4 O 4/13•Landgericht Kleve, 2013-12-03, 4 O 4/13
Landgericht Kleve, 2013-12-03, 4 O 4/13
4 O 4/13Kantonsgericht03.12.2013
Regest
1. Dem deutschen Recht ist ein Kontrahierungszwang fremd, der eine Bank verpflichtet, einen Vertrag zu den Konditionen abzuschließen, die der Kunde wünscht. 2. Sparkassen sind nach § 5 SpkG NRW nicht verpflichtet, ihren Kunden einen Dispositionskredit einzuräumen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 O 4/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-12-03
Aktenzeichen: 4 O 4/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:1203.4O4.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: SpkG NRW § 5
Leitsätze
Dem deutschen Recht ist ein Kontrahierungszwang fremd, der eine Bank verpflichtet, einen Vertrag zu den Konditionen abzuschließen, die der Kunde wünscht.
Sparkassen sind nach § 5 SpkG NRW nicht verpflichtet, ihren Kunden einen Dispositionskredit einzuräumen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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