Landgericht Kleve, 2013-12-03, 4 O 4/13

4 O 4/13Kantonsgericht03.12.2013

Regest

1. Dem deutschen Recht ist ein Kontrahierungszwang fremd, der eine Bank verpflichtet, einen Vertrag zu den Konditionen abzuschließen, die der Kunde wünscht. 2. Sparkassen sind nach § 5 SpkG NRW nicht verpflichtet, ihren Kunden einen Dispositionskredit einzuräumen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 O 4/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-12-03

Aktenzeichen: 4 O 4/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2013:1203.4O4.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: SpkG NRW § 5

Leitsätze

Dem deutschen Recht ist ein Kontrahierungszwang fremd, der eine Bank verpflichtet, einen Vertrag zu den Konditionen abzuschließen, die der Kunde wünscht.

Sparkassen sind nach § 5 SpkG NRW nicht verpflichtet, ihren Kunden einen Dispositionskredit einzuräumen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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