4 T 308/13•Landgericht Kleve, 2014-02-04, 4 T 308/13
Landgericht Kleve, 2014-02-04, 4 T 308/13
4 T 308/13Kantonsgericht04.02.2014
Regest
Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, wenn er im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition begehrt und nur im Interesse des Betroffenen am Verfahren beteiligt werden kann.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 308/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-02-04
Aktenzeichen: 4 T 308/13
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0204.4T308.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: FamFG § 76 Abs. 1; ZPO §§ 114 ff.; FamFG § 274 Abs. 4
Leitsätze
Verfahrenskostenhilfe kann einem Beteiligten im Beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, wenn er im Beschwerdeverfahren keine Verbesserung seiner eigenen Rechtsposition begehrt und nur im Interesse des Betroffenen am Verfahren beteiligt werden kann.
Tenor
Der Antrag der Beteiligten zu 3.) vom 24.01.2014 auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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