4 T 90/14•Landgericht Kleve, 2014-03-17, 4 T 90/14
Landgericht Kleve, 2014-03-17, 4 T 90/14
4 T 90/14Kantonsgericht17.03.2014
Regest
1. Eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden sind. 2. Ist eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 90/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-03-17
Aktenzeichen: 4 T 90/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:0317.4T90.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichs Kleve
Normen: FamFG § 331; FamFG § 332 S. 2; FamFG § 317; PsychKG NRW § 32 Abs. 2
Leitsätze
Eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung leidet an einem unheilbaren Verfahrensfehler, wenn die Bestellung und Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt worden sind.
Ist eine einstweilige Anordnung zur geschlossenen Unterbringung wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers aufzuheben, sind die Kosten der Unterbringung regelmäßig nach § 32 Abs. 2 PsychKG NRW der Staatskasse aufzuerlegen.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Rheinberg vom 11.03.2014 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 13.03.2014 wird aufgehoben.
Die Kosten der Unterbringung werden der Staatskasse auferlegt.
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