Landgericht Kleve, 2014-10-10, 3 O 53/14

3 O 53/14Kantonsgericht10.10.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 3 O 53/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-10

Aktenzeichen: 3 O 53/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1010.3O53.14.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 3. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Tenor

  1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 8.749,33 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.03.2013 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Kraftfahrzeugs der Marke xxxxx, Typ: xxxxx, mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer xxxxxxxxx8500 und dem früheren amtl. Kennzeichen xxxxxx.

  2. Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte mit der Annahme des vorgenannten Fahrzeugs im Annahmeverzug befindet.

  3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.046,05 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.

  4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von € 887,02 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.

  5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  6. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

  7. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

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