Landgericht Kleve, 2014-10-30, 120 KLS 103 Js 463/13 -29/14

120 KLS 103 Js 463/13 -29/14Kantonsgericht30.10.2014

Regest

Eine "nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG ist jeweils bei folgen Grenzwerten erreicht: 15 Gramm 4-Fluoramfetamin-Base (4-FA-Base), 10 Gramm MDPV, 0,75 Gramm JWH-018 bzw. JWH-122, JWH-203 oder JWH-210.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 KLS 103 Js 463/13 -29/14 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-10-30

Aktenzeichen: 120 KLS 103 Js 463/13 -29/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1030.120KLS103JS463.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; BtMG § 30a Abs. 1

Leitsätze

Eine "nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG ist jeweils bei folgen Grenzwerten erreicht:

15 Gramm 4-Fluoramfetamin-Base (4-FA-Base),

10 Gramm MDPV,

0,75 Gramm JWH-018 bzw. JWH-122, JWH-203 oder JWH-210.

Tenor

Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von

10 Jahren

kostenpflichtig verurteilt.

Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab von 1:1 angerechnet.

Gegen den Angeklagten wird ein erweiterter Wertersatzverfall in Höhe von 300.000,00 € angeordnet.

  • §§ 30a Abs. 1, 33 BtMG, 73, 73a, 73d StGB -

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