120 KLs 29/14•Landgericht Kleve, 2014-11-07, 120 KLs 29/14
Landgericht Kleve, 2014-11-07, 120 KLs 29/14
120 KLs 29/14Kantonsgericht07.11.2014
Regest
Eine "nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG ist jeweils bei folgen Grenzwerten erreicht: 15 Gramm 4-Fluoramfetamin-Base (4-FA-Base), 10 Gramm MDPV, 0,75 Gramm JWH-018 bzw. JWH-122, JWH-203 oder JWH-210.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 KLs 29/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-11-07
Aktenzeichen: 120 KLs 29/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1107.120KLS29.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2; BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4; BtMG § 30a Abs. 1
Leitsätze
Eine "nicht geringe Menge" im Sinne des BtMG ist jeweils bei folgen Grenzwerten erreicht:
15 Gramm 4-Fluoramfetamin-Base (4-FA-Base),
10 Gramm MDPV,
0,75 Gramm JWH-018 bzw. JWH-122, JWH-203 oder JWH-210.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von
10 Jahren
kostenpflichtig verurteilt.
Die in den Niederlanden erlittene Auslieferungshaft wird im Maßstab von 1:1 angerechnet.
Gegen den Angeklagten wird ein erweiterter Wertersatzverfall in Höhe von 300.000,00 € angeordnet.
- §§ 30a Abs. 1, 33 BtMG, 73, 73a, 73d StGB -
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