161 StVK 45/14•Landgericht Kleve, 2014-11-11, 161 StVK 45/14
Landgericht Kleve, 2014-11-11, 161 StVK 45/14
161 StVK 45/14Kantonsgericht11.11.2014
Regest
Gegen einen Gefangenen kann eine Disziplinarmaßnahme wegen der Verweigung einer Urinkontrolle nicht angeordnet werden, wenn der Gefangene lediglich erklärt, er habe innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist (hier: 120 Minuten) kein Wasser lassen können.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 161 StVK 45/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-11
Aktenzeichen: 161 StVK 45/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1111.161STVK45.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. kleine Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Kleve
Normen: StVollz § 102
Leitsätze
Gegen einen Gefangenen kann eine Disziplinarmaßnahme wegen der Verweigung einer Urinkontrolle nicht angeordnet werden, wenn der Gefangene lediglich erklärt, er habe innerhalb der ihm dazu gesetzten Frist (hier: 120 Minuten) kein Wasser lassen können.
Tenor
Das Verfahren ist in der Hauptsache erledigt.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Antragstellers zu tragen.
Der Streitwert beträgt 1000 €.
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