Landgericht Kleve, 2014-11-13, 180 StVK 47/14

180 StVK 47/14Kantonsgericht13.11.2014

Regest

Nach Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe gemäß § 85 Abs. 6 JGG hat die gemäß § 462 a StPO zuständig gewordene StVK die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung von Reststrafe (und Unterbringung) sowie die damit verbundenen Nebenentscheidungen allein nach Erwachsenenstrafrecht und nicht nach § 88 JGG zu treffen. Die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechtes gelten für den Verurteilten im Erwachsenenvollzug grundsätzlich nicht mehr.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 180 StVK 47/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-13

Aktenzeichen: 180 StVK 47/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1113.180STVK47.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. kleine Strafvollstreckungskammer

Normen: § 454 StPO, § 462a StPO, § 57 StGB, § 85 Abs 6 JGG, § 88 JGG

Leitsätze

Nach Abgabe der Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe gemäß § 85 Abs. 6 JGG hat die gemäß § 462 a StPO zuständig gewordene StVK die Entscheidung über die Aussetzung zur Bewährung von Reststrafe (und Unterbringung) sowie die damit verbundenen Nebenentscheidungen allein nach Erwachsenenstrafrecht und nicht nach § 88 JGG zu treffen.

Die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechtes gelten für den Verurteilten im Erwachsenenvollzug grundsätzlich nicht mehr.

Tenor

Der Antrag der Staatsanwaltschaft Bonn vom 05.11.2014, die mit hiesigem Beschluss vom 23.03.2014 auf 5 Jahre festgesetzte Bewährungszeit auf 3 Jahre zu reduzieren, wird zurückgewiesen.

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