Landgericht Kleve, 2014-11-14, 120 Qs 96/14

120 Qs 96/14Kantonsgericht14.11.2014

Regest

Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt „Schwere der Tat“ (§ 140 Abs. 2 StPO) anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 120 Qs 96/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-14

Aktenzeichen: 120 Qs 96/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1114.120QS96.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve

Normen: StPO 140 Abs. 2 StPO, StPO § 141

Leitsätze

Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt „Schwere der Tat“ (§ 140 Abs. 2 StPO) anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten als unbegründet verworfen.

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