120 Qs 96/14•Landgericht Kleve, 2014-11-14, 120 Qs 96/14
Landgericht Kleve, 2014-11-14, 120 Qs 96/14
120 Qs 96/14Kantonsgericht14.11.2014
Regest
Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt „Schwere der Tat“ (§ 140 Abs. 2 StPO) anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 Qs 96/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-14
Aktenzeichen: 120 Qs 96/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1114.120QS96.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StPO 140 Abs. 2 StPO, StPO § 141
Leitsätze
Ist im vorliegenden Verfahren lediglich eine Geldstrafe zu erwarten, so ist eine Pflichtverteidigerbestellung nicht allein deswegen unter dem Gesichtspunkt „Schwere der Tat“ (§ 140 Abs. 2 StPO) anzuordnen, weil der Bewährungswiderruf hinsichtlich einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder höher droht.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Angeschuldigten als unbegründet verworfen.
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