Landgericht Kleve, 2014-11-24, 4 T 500/14

4 T 500/14Kantonsgericht24.11.2014

Regest

1. Vor der Entscheidung des Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO hat das Gericht die zuständigen Behörden zwingend über die behauptete Selbstmordgefahr zu informieren, um diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen. 2. Sobald der Schuldner aufgrund dieser Maßnahmen geschlossen untergebracht ist, entfällt in aller Regel die Notwendigkeit, den Zuschlag zu versagen bzw. die Vollstreckung einzustellen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 500/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-24

Aktenzeichen: 4 T 500/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1124.4T500.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: ZPO § 765a; ZVG § 100; ZVG § 83 Nr. 6

Leitsätze

Vor der Entscheidung des Vollstreckungsschutzantrages nach § 765 a ZPO hat das Gericht die zuständigen Behörden zwingend über die behauptete Selbstmordgefahr zu informieren, um diesen zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zum Schutz des Lebens des Schuldners zu ergreifen.

Sobald der Schuldner aufgrund dieser Maßnahmen geschlossen untergebracht ist, entfällt in aller Regel die Notwendigkeit, den Zuschlag zu versagen bzw. die Vollstreckung einzustellen.

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

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