4 T 630/14•Landgericht Kleve, 2014-11-26, 4 T 630/14
Landgericht Kleve, 2014-11-26, 4 T 630/14
4 T 630/14Kantonsgericht26.11.2014
Regest
1. Staatlich anerkannter Altenpfleger ist eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG. 2. Die besonderen Kenntnisse eines staatlich anerkannten Altenpflegers, sind bei der Betreuung eines Sechsunddreißigjährigen nicht nutzbar, wenn ihm der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge nicht übertragen ist. 3. Der Rechtspfleger kann die Beschwerde zulassen.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 630/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-11-26
Aktenzeichen: 4 T 630/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1126.4T630.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG § 292; FamFG § 168 Abs. 4 S. 1
Leitsätze
Staatlich anerkannter Altenpfleger ist eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG.
Die besonderen Kenntnisse eines staatlich anerkannten Altenpflegers, sind bei der Betreuung eines Sechsunddreißigjährigen nicht nutzbar, wenn ihm der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge nicht übertragen ist.
Der Rechtspfleger kann die Beschwerde zulassen.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Betreuerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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