Landgericht Kleve, 2014-11-26, 4 T 630/14

4 T 630/14Kantonsgericht26.11.2014

Regest

1. Staatlich anerkannter Altenpfleger ist eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG. 2. Die besonderen Kenntnisse eines staatlich anerkannten Altenpflegers, sind bei der Betreuung eines Sechsunddreißigjährigen nicht nutzbar, wenn ihm der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge nicht übertragen ist. 3. Der Rechtspfleger kann die Beschwerde zulassen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 T 630/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-11-26

Aktenzeichen: 4 T 630/14

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1126.4T630.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: VBVG § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; FamFG § 292; FamFG § 168 Abs. 4 S. 1

Leitsätze

Staatlich anerkannter Altenpfleger ist eine „vergleichbare abgeschlossene Ausbildung“ im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VBVG.

Die besonderen Kenntnisse eines staatlich anerkannten Altenpflegers, sind bei der Betreuung eines Sechsunddreißigjährigen nicht nutzbar, wenn ihm der Aufgabenkreis der Gesundheitssorge nicht übertragen ist.

Der Rechtspfleger kann die Beschwerde zulassen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Betreuerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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