Landgericht Kleve, 2014-12-02, 4 O 351/13

4 O 351/13Kantonsgericht02.12.2014

Regest

1. Banken dürfen den unbaren Zahlungsverkehr anhand der angegebenen Kundenkennung abwickeln, ohne prüfen zu müssen, ob der angegebene Zahlungsempfänger mit der Kundenkennung übereinstimmt. 2. Zur Länge der Wartefrist für die Neuvergabe einer Kontonummer an einen anderen Kunden.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 4 O 351/13 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2014-12-02

Aktenzeichen: 4 O 351/13

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1202.4O351.13.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve

Normen: BGB § 675t Abs. 1 S. 1; BGB § 675r Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 2

Leitsätze

Banken dürfen den unbaren Zahlungsverkehr anhand der angegebenen Kundenkennung abwickeln, ohne prüfen zu müssen, ob der angegebene Zahlungsempfänger mit der Kundenkennung übereinstimmt.

Zur Länge der Wartefrist für die Neuvergabe einer Kontonummer an einen anderen Kunden.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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