120 KLs-304 Js 146/13-46/14•Landgericht Kleve, 2014-12-04, 120 KLs-304 Js 146/13-46/14
Landgericht Kleve, 2014-12-04, 120 KLs-304 Js 146/13-46/14
120 KLs-304 Js 146/13-46/14Kantonsgericht04.12.2014
Regest
1) Begangene und drohende Leistungserschleichungen (§ 265a StGB; „Schwarzfahren“) können eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht rechtfertigen (keine „erheblichen Taten“). 2) Zur Frage, bei welchem Grad der Gefährlichkeit eine Unterbringung gemäß § 63 StGB „zu erwarten“ und damit das Landgericht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständig ist. 3) Eine begangene Körperverletzung und das Vorliegen einer Psychose reichen alleine zur Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB nicht aus.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 120 KLs-304 Js 146/13-46/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-12-04
Aktenzeichen: 120 KLs-304 Js 146/13-46/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2014:1204.120KLS304JS146.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Kleve
Normen: StGB § 63, GVG § 74 Abs. 2 Satz 2; StGB § 265a
Leitsätze
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Begangene und drohende Leistungserschleichungen (§ 265a StGB; „Schwarzfahren“) können eine Unterbringung gemäß § 63 StGB nicht rechtfertigen (keine „erheblichen Taten“).
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Zur Frage, bei welchem Grad der Gefährlichkeit eine Unterbringung gemäß § 63 StGB „zu erwarten“ und damit das Landgericht gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 GVG zuständig ist.
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Eine begangene Körperverletzung und das Vorliegen einer Psychose reichen alleine zur Annahme einer Gefährlichkeit im Sinne des § 63 StGB nicht aus.
Tenor
Die Sache wird nicht übernommen.
Die Akten werden über die Staatsanwaltschaft Kleve an das zuständige Amtsgericht Kleve (Strafrichter) zurückgegeben.
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