4 O 234/14•Landgericht Kleve, 2015-02-04, 4 O 234/14
Landgericht Kleve, 2015-02-04, 4 O 234/14
4 O 234/14Kantonsgericht04.02.2015
Regest
1. Eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung liegt nicht in der Übernahme von Fußnoten, soweit durch die räumliche Gestaltung ersichtlich ist, dass sie sich an den Bankmitarbeiter richten. 2. Die Rechtsverfolgung kann im Falle des Widerrufs mutwillig sein, wenn nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der widerrufende Antragsteller die ihm nach dem Widerruf obliegende Zahlungspflicht erfüllen will und er nicht zur Reduzierung des Streitwertes durch die vorherige Erfüllung dieser Verpflichtung beiträgt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 O 234/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-02-04
Aktenzeichen: 4 O 234/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0204.4O234.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: ZPO § 114; BGB-InfoV § 14
Leitsätze
Eine inhaltliche Bearbeitung der Widerrufsbelehrung liegt nicht in der Übernahme von Fußnoten, soweit durch die räumliche Gestaltung ersichtlich ist, dass sie sich an den Bankmitarbeiter richten.
Die Rechtsverfolgung kann im Falle des Widerrufs mutwillig sein, wenn nicht ersichtlich ist, auf welche Weise der widerrufende Antragsteller die ihm nach dem Widerruf obliegende Zahlungspflicht erfüllen will und er nicht zur Reduzierung des Streitwertes durch die vorherige Erfüllung dieser Verpflichtung beiträgt.
Tenor
wird der Prozesskostenhilfeantrag der Antragstellerin vom 26.11.2014 zurückgewiesen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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