Landgericht Kleve, 2015-03-16, 3 O 22/15

3 O 22/15Kantonsgericht16.03.2015

Regest

Nach einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bedarf es auch dann keiner mündlichen Verhandlung, wenn die Beklagteseite sich überhaupt nicht einlässt. Für die Kostenentscheidung ist dabei der klägerische Sachvortrag entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Kleve — 3 O 22/15 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2015-03-16

Aktenzeichen: 3 O 22/15

ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0316.3O22.15.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilkammer

Leitsätze

Nach einer Klagerücknahme gemäß § 269 Abs. 3 S. 3 ZPO bedarf es auch dann keiner mündlichen Verhandlung, wenn die Beklagteseite sich überhaupt nicht einlässt. Für die Kostenentscheidung ist dabei der klägerische Sachvortrag entsprechend § 138 Abs. 3 ZPO zugrunde zu legen.

Tenor

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 60 % und der Beklagte zu 40 % zu tragen.

Der Streitwert wird auf 10.472,00 € festgesetzt.

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