7 O 25/14•Landgericht Kleve, 2015-06-12, 7 O 25/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 7 O 25/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2015-06-12
Aktenzeichen: 7 O 25/14
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0612.7O25.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: die 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Kleve
Tenor
Die folgenden Gesellschafterbeschlüsse der Beklagten, die in der Gesellschafterversammlung vom 04.08.2014 gefasst wurden, werden für nichtig erklärt:
a) Die Gesellschaftsanteile der xyr Holding B. V. werden im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windpark Wxxx – S2 GmbH durch die Gesellschaft eingezogen.
b) Es wird bestätigt, dass Q2 als Geschäftsführer im Sinne des §§ 38 GmbHG abberufen worden ist. Vorsorglich und hilfsweise wird Herr Q mit sofortiger Wirkung als Geschäftsführer abberufen.
c) Herr K, geboren am 13.05.1955, wohnhaft C-Weg, 6991 JP Rheden, Niederlande, ist mit sofortiger Wirkung zum Geschäftsführer der Windpark Wxxxx – S2 GmbH bestellt. Er ist alleinvertretungsberechtigt mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten S abzuschließen.
d) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Einziehung der Gesellschaftsanteile der xxxxr Holding B. V. durch die Gesellschaft im Sinne des §§ 14 Abs. 2 der Satzung der Windparks Wxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.
g) Die Beschlüsse vom 17. und 18.03.2014 zur Abberufung des Geschäftsführers Herrn Q2 mit sofortiger Wirkung werden bestätigt.
f) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Bestellung des Herrn K, geboren am 13.05.1955 in Reden/Niederlande, als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Windparks Wxxxx – S2 GmbH werden bestätigt.
g) Die Beschlüsse vom 17. und 28.03.2014 zur Befreiung des neuen Geschäftsführers Herrn U den Beschränkungen des §§ 181 BGB werden bestätigt.
Die weitergehende Klage wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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