4 T 168/15•Landgericht Kleve, 2015-07-22, 4 T 168/15
Landgericht Kleve, 2015-07-22, 4 T 168/15
4 T 168/15Kantonsgericht22.07.2015
Regest
1. Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entfällt grundsätzlich auch dann, wenn sie sich nach Anbringen des Befangenheitsgesuchs der weiteren Verhandlung nicht verweigert. 2. Dies gilt nur dann nicht, wenn der abgelehnte Richter die Partei in unzulässiger Weise zum Weiterverhandeln nötigt.
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Kleve — 4 T 168/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2015-07-22
Aktenzeichen: 4 T 168/15
ECLI: ECLI:DE:LGKLE:2015:0722.4T168.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: die 4. Zivilkammer des Landgerichts Kleve
Normen: ZPO § 43; ZPO § 128 Abs. 2
Leitsätze
Das Recht einer Partei, einen Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, entfällt grundsätzlich auch dann, wenn sie sich nach Anbringen des Befangenheitsgesuchs der weiteren Verhandlung nicht verweigert.
Dies gilt nur dann nicht, wenn der abgelehnte Richter die Partei in unzulässiger Weise zum Weiterverhandeln nötigt.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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